Um ein flächendeckendes Angebot an Schlichtungsstellen sicherzustellen, trat 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Um die europarechtlichen Vorgaben eines flächendeckenden Angebots an Schlichtungsstellen zu erfüllen, sollen die Länder zukünftig sogenannte Universalschlichtungsstellen schaffen.

Unterstützung bei Universalschlichtungsstellen in 2019?

In einer Kleinen Anfrage wollen FDP-Abgeordnete wissen, ob die Bundesregierung einen Bedarf sieht, die bestehende Förderung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen auch über das Jahr 2019 hinaus zu verlängern und inwieweit der Bund bereit ist, die Länder bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu unterstützen.
In diesem Zusammenhang fragen die Abgeordneten auch nach, was die Bundesregierung von Online-Schlichtern hält und wie sie deren Arbeit bewertet.

Foto: Deutscher Bundestag/ Thomas Köhler/ photothek.net

In der Drucksache 19/6302 werden u. a. folgende Fragen an die Bundesregierung gestellt:

  • Wie beurteilt die Bundesregierung das Rechtsinstrument der Schlichtung?
  • Wie beurteilt die Bundesregierung die Angebote sogenannter Online-Schlichter?
  • Inwieweit unterstützt der Bund die Länder bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes?
  • Inwieweit wird bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen als auch bei der Arbeit der Allgemeinen Schlichtungsstelle auf die Möglichkeiten der Digitalisierung Rücksicht genommen?
  • Welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung noch ergriffen werden, um einen gelungenen Übergang der allgemeinen Schlichtungsstelle zu den Universalschlichtungsstellen zu gewährleisten?

Steuerliche Berücksichtigung von Schlichtung und Mediation?

Neben der Schlichtung ist die Mediation ein weiteres wichtiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Mediation wird deswegen in dem Fragenkatalog der Abgeordneten ebenfalls berücksichtigt:

  • In welchen Fällen wird nach Ansicht der Bundesregierung eine Schlichtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrachtet? In welchen Fällen könnte dies auch für die Mediation gelten?
  • Sollten aus Sicht der Bundesregierung die Kosten einer Schlichtung bzw. einer Mediation generell als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG betrachtet werden?
  • Und der Blick über die Ländergrenze: Wie beurteilt die Bundesregierung ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor einer fälligen Klage wie nach § 14 des österreichischen Behindertengleichstellungsgesetzes?

Weitere Informationen: Deutscher Bundestag Drucksache 19/6302!