Was ändert sich konkret? Seit 1. Januar sind neue europäische Richtlinien in Kraft. Sie betreffen beispielsweise die Gewährleistungsrechte (u.a. Update-Pflicht) für digitale Produkte, wie Smartphones oder E-Books, oder verbessern den Nachweis von Mängeln (verlängerte Beweislastumkehr). Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (Kehl) erläutert, was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher geändert hat (www.cec-zev.eu).
(Foto: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland)
Die Neuerungen gelten für Verträge oder Leistungen, die nach dem 1. Januar 2022 zwischen einem Unternehmen und Verbraucherinnen oder Verbrauchern abgeschlossen bzw. zur Verfügung gestellt werden bzw. wurden.
Gewährleistung für digitale Produkte
Neu sind EU-weite gesetzliche Regelungen für Waren mit digitalen Elementen, beispielsweise Smartphones, Smart-TVs oder E-Books, sowie für rein digitale Produkte und Dienstleistungen, wie Streamingdienste, digitale Spiele oder Apps. Damit reagiert der europäische Gesetzgeber auf die Belange der größten Wachstumsmärkte in den vergangenen Jahren. Denn seit Januar wird sichergestellt, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bei diesen Produkten mindestens zwei Jahre lang die Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen.
Bei kontinuierlicher Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen oder digitalen Inhalten kann die Gewährleistung sogar länger ausfallen. Insbesondere in Deutschland, Österreich, Bulgarien, Frankreich, Portugal und Slowenien gilt sie über den gesamten Bereitstellungszeitraum. Die Verbraucher können sich nun auch auf eine Update-Pflicht für digitale Produkte und digitale Elemente von Waren berufen.
Nachweis von Mängeln vereinfacht sich
Die sogenannte Beweislastumkehr verlängert sich zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, Bulgarien, Zypern, Finnland, Luxemburg und Polen von sechs auf zwölf Monate. Tritt in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, wird vermutet, dass die Ware bereits beim Kauf defekt war.
Doch es geht noch besser: In Frankreich werden Verbraucherinnen und Verbraucher sogar zwei Jahre lang auf diese Weise geschützt.
Reparatur oder Austausch
Was ist zu tun, wenn ein Mangel auftritt? Wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert, haben Kundinnen und Kunden wie bisher ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Neu ist jedoch, dass sie selbst wählen können, ob sie neue Ware oder aber eine Reparatur möchten.
Händlerinnen und Händler dürfen das nur ablehnen, wenn die Reparatur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für das Unternehmen verbunden wäre. Dann haben betroffene Kunden unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Preisminderung oder auf Vertragsauflösung.
Darüber hinaus gibt es seit Januar in weiteren EU-Mitgliedstaaten ein Recht auf Reparatur sowie die Pflicht, Ersatzteile bereitzustellen. Während in Deutschland, Bulgarien und Frankreich bereits ein Recht auf Reparatur und die Verpflichtung zur Information über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen besteht, wurden in anderen EU-Ländern nun neue Regelungen eingeführt: In Polen müssen Ersatzteile je nach Art des Geräts 7 bis 10 Jahre verfügbar sein. In Portugal muss der Hersteller Ersatzteile 10 Jahre lang bevorraten und für registrierte Waren ebenfalls 10 Jahre kostenlos oder gegen Bezahlung Kundendienstleistungen erbringen.
Es fällt auf, dass viele dieser neuen Regelungen im Zeichen einer nachhaltigen, europaweiten Kreislaufwirtschaft stehen und dazu führen, dass Waren über längere Zeiträume genutzt werden können. Übrigens: Diejenigen, die Geschenkgutscheine aus dem vergangenen Jahr einlösen möchten, profitieren sofort von den neuen europäischen Richtlinien.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V., 77694 Kehl, info@cec-zev.eu, www.cec-zev.eu, 04.01.2022.
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