Die aktuelle Ausgabe von „DisputeResolution“ befasst sich mit interessanten Themen wie „Greenwashing“, mögliche Finanzierungserstattungen in Schiedsverfahren oder das neue Gewährleistungsrecht, insbesondere bei digitalen Produkten. Die Ausgabe 1/2022 des Online-Magazins „DisputeResolution“, die am 23. März 2022 veröffentlicht wurde, bietet abwechslungsreiches Expertenwissen zu gerichtlichen sowie außergerichtlichen Streitigkeiten.
Diese ausgewählten Titel stehen nachfolgend im Mittelpunkt: „Keine Industrie vor Greenwashing sicher“ von Susanne Kind und Zita Bevardi (PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt/ Main) und die „Erstattung von Finanzierungskosten in Schiedsverfahren“ von Dr. Martin Metz (Omni Bridgeway, Köln).

Keine Bereiche vor „Greenwashing“ sicher

Unternehmen setzen zunehmend auf Werbestrategien, die ihre ethischen und umweltschonenden Aktivitäten in den Vordergrund stellen, um sich bei Konsumenten und Investoren in ein gutes Licht zu rücken. Entspricht die Werbung der Realität oder handelt es sich um „Greenwashing“? Dieses hochaktuelle Phänomen erörtern Susanne Kind und Zita Bevardi (PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt/Main) in ihrem Beitrag „Keine Industrie vor Greenwashing sicher“ – neben Geldwäsche steht jetzt auch „Grünwäsche“ im Fokus der Regulatoren. Was früher als „verwerfliche Marketingstrategie“ galt, werde „als Greenwashing zunehmend rechtlich geahndet“, formulieren die beiden Autorinnen in der aktuellen Ausgabe von DisputeResolution. Die möglichen Folgen können Betrug, Irreführung oder Wettbewerbsverzerrungen sein.
Das deutsche Lieferkettengesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, soll u.a. einen Riegel vorschieben, wenn beispielsweise Kinderarbeit oder Umweltverschmutzung in der Wertschöpfungskette stillschweigend geduldet werden. Das Lieferkettengesetz sieht bei Verstößen eine Haftung der Unternehmen vor.
Laut Susanne Kind und Zita Bevardi ist kein Bereich mehr sicher: Betraf „Greenwashing“ in der Vergangenheit vor allem Produzenten von angeblich nachhaltigen Konsumgütern oder Lieferanten grüner Energie, sind es neuerdings die Werbeversprechen von Finanzdienstleistern, die nachhaltige Geldanlagen bewerben. Und dies sehr erfolgreich: Die Recherche zum Beitrag ergab eine Verdoppelung auf knapp 40 Milliarden Euro von 2019 auf 2020, also binnen eines Jahres. Die Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen (DWS) muss sich beispielsweise gegenüber den Greenwashing-Vorwürfen der US-Börsenaufsicht und der EZB verantworten, nachhaltige Anlagen überhöht dargestellt zu haben, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Interessant ist auch der Ausblick zur Offenlegung von Greenwashing: Kind und Bevardi beschreiben die Bedeutung von Künstlicher Intelligenz (KI), die Werbeaussagen oder die Berichterstattung von Unternehmen analysieren könne. Der Finanzstabilitätsrat setze bereits KI-gestützte Tools ein, um Nachhaltigkeitsaussagen zu prüfen.

Finanzierungskosten in Schiedsverfahren

Um die „Erstattung von Finanzierungskosten in Schiedsverfahren“ geht in dem Beitrag von Dr. Martin Metz (Omni Bridgeway, Köln).
Sind Finanzierungskosten von Schiedsverfahren bei einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung erstattungsfähig? Handelt es sich schon um einen aktuellen Trend? Und was sollte im Einzelfall bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden? Der Vorteil der Finanzierungserstattung: Die erfolgreiche Partei müsse dann nicht die Kosten aus „ihrem Erlösanteil selbst zahlen“. Nach Einschätzung von Dr. Metz ist eine Tendenz zur „Erstattungsfähigkeit zu erkennen“, zumal der englische High Court erst Ende 2021 in einem konkreten Fall wieder bestätigt habe, dass „Schiedsgerichte Finanzierungskosten grundsätzlich zusprechen können“.
Der Autor beschreibt sowohl Fallbeispiele als auch allgemeine Tendenzen im In- und Ausland. Folgende Erwägungen für die Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten lassen sich daraus ableiten: Beispielsweise, wenn das Schiedsgericht die „kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich“ (Ermessensentscheidung) einstufe. Die Kosten sollten sich zudem in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Anwaltskosten der Gegenpartei befinden. Auch eine wirtschaftliche Notlage des Klägers könne möglicherweise Einfluss auf die Erstattung haben.
Dr. Martin Metz rät grundsätzlich zu einer frühzeitigen Offenlegung der Kosten, wenn man beabsichtige, die Erstattung zu beantragen. So könne die Gegenseite rechtzeitig einschätzen, was bei einem negativen Ausgang zusätzlich an Belastungen auf sie zukomme.

Weitere Beiträge in DisputeResolution 1/2022:
„Was sich für Verbraucher ändert – das neue Gewährleistungsrecht beim Warenkauf und bei digitalen Leistungen“, von Dr. Judith Schacherreiter (Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH, Wien);
„Go-Solo-Trend: Neustart in Einzelkanzlei“, Interview mit Alexander Foerster, Independent Arbitrator (Sweden/ Germany);
„Anstehende Änderungen des chinesischen Schiedsrechts“ von Katharina Klenk-Wernitzki und Dr. Madeleine Martinek (Nanjing, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln);
„Widerspruch zur Wirecard-Entscheidung und D&O Versicherung? Keine vorläufige Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Verdacht einer vorsätzlichen Straftat“, verfasst von Dr. Florian Weichselgärtner und Valerie Hoffmann (Advant Beiten, München).

Online-Magazin „DisputeResolution“
Das Online-Magazin „DisputeResolution“ ist eine Gemeinschaftspublikation von Frankfurt Business Media GmbH und dem juristischen Fachverlag German Law Publishers. Zur „Produktfamilie“ gehört auch der Deutsche AnwaltSpiegel. „DisputeResolution“erscheint quartalsweise und wird an Abonnenten kostenfrei als PDF versandt.

Quelle: „DisputeResolution“, Ausgabe 1/ 2022 vom 23. März 2022, Magazin Anmeldung.