Das Thema Steuererklärung steht im Moment wieder ganz oben auf der Agenda. Dabei stellt sich die Frage, wie die steuerliche Bewertung von Einkünften aus mediativer Tätigkeit aussieht? Sind es freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte? Dr. Dario Arconada (Hannover) gibt hilfreiche Kriterien, ob eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit rechtens sein kann, und erläutert dies an Beispielen der Familienmediation bzw. Wirtschaftsmediation.

Warum ist eine klare steuerrechtliche Einstufung von Mediatorinnen und Mediatoren nicht unbedingt einfach?
Arconada: Das Steuerrecht verwendet eigene Kategorien in Bezug auf mediative Tätigkeiten und orientiert sich an den steuerlichen „Katalogberufen“. Rechtsanwälte, Notare oder auch Steuerberater erwirtschaften ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Mediation ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zwar kein Katalogberuf, aber es ist letztlich zu entscheiden, ob die Tätigkeit als „katalogähnlich“ eingestuft werden kann.

Gibt es feste Kriterien für „katalogähnliche“ Berufe?
Arconada: Nach dem Gesetz muss die zu beurteilende Tätigkeit mit dem typischen Berufsbild eines Katalogberufes vergleichbar sein. Über die Vergleichbarkeit entscheidet am Ende in vielen Fällen das Finanzgericht. So liegt beispielsweise dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts ein „ähnlicher Beruf“ nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Ähnliche Kriterien wird die Rechtsprechung auch für die Mediation entwickeln.

Geben Sie bitte ein Beispiel …
Arconada: Psychologen bieten im Rahmen der Familienmediation oftmals auch psychosoziale Mediation an. Dieser Bereich der Mediation gehört sozusagen zum Berufsbild, ähnliches gilt etwa für Sozialpädagogen, allerdings mit entsprechender Hochschulausbildung. Wird hier psychosoziale Mediation nach dem Studium angeboten, gilt Mediation als eine anerkannte Methode, die in Krisen- und Konfliktlagen praxisgerecht eingesetzt werden kann. Die Freiberuflichkeit ist somit unbestritten.

Wo fällt die Einstufung nicht so klar aus?
Arconada: Die Einordnung ist stets eine Frage des Einzelfalls. So ist die Wirtschaftsmediation keinem Katalogberuf eindeutig zuzuordnen. Beispielsweise im Katalogberuf des beratenden Volks- und Betriebswirts entspricht Betriebswirtschaftslehre seinem Tätigkeitsprofil, wobei die Mediation herkömmlich nicht eng mit dem Berufsbild verbunden ist und zumindest bisher im steuerlichen Zuordnungsschema nicht enthalten ist. Mediationen gelten hier als gewerbliche Tätigkeit.

Mediation als Komplettierung eines modernen Berufsbildes wird sozusagen nicht anerkannt?
Arconada: Ja, im Steuerrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung wird die Mediation bisher nicht hinreichend berücksichtigt. Hilfreich wäre eine klare gesetzliche Vorgabe.

Anwälte schließen sich zu Sozietäten zusammen. Wie sieht es mit Personengesellschaften aus?
Arconada: Wichtig ist, dass alle Gesellschafter nur freiberuflich tätig sind. Ist nur einer zusätzlich gewerblich tätig, „färbt“ das auf alle Gesellschafter ab. Der Begriff „Abfärberegelung“ bezieht alle Gesellschafter ein, eine Sozietät würde dann steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Wäre eine nachträgliche Feststellung einer gewerblichen Einstufung, zum Beispiel bei einer Steuerprüfung, zumindest finanziell abgepuffert, oder?
Arconada: Die gewerbliche Einstufung ist schon bei vielen ein ungeliebtes Thema, obwohl es in der Tat bei der Mediatorentätigkeit meist nicht so starke Auswirkungen hat. Hauptgrund für Streitigkeiten über die Zuordnung von Einkünften ist die Belastung gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer. Was viele nicht wissen: Die Steuerermäßigung in § 35 EStG beseitigt durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld die Mehrbelastung, soweit der Hebesatz einer Gemeinde unter 400 Prozent liegt.
Vielen Dank! Das Gespräch führte Irene Seidel.

Interviewpartner Dr. Dario Arconada

Zur Person: Rechtsanwalt Dr. jur. Dario Arconada Valbuena, LL.M., ist Fachanwalt für Steuerrecht in Hannover sowie Sachverständiger für Steuerrecht und Steuerberatergebühren, Schiedsgutachter der Rechtsanwaltskammer Celle sowie Fachbuchautor.

Weitere Informationen:
Dario Arconada Valbuena, Christine Susanne Rabe, Martin Wode: „Textsammlung Mediation“, dvp – Deutsche Verwaltungspraxis, Maximilian Verlag Hamburg, 2022.