Eine Notarin oder ein Notar dürfen sich nicht gleichwertig als „Notarin & Mediatorin“ bzw. „Notar & Mediator“ bezeichnen, wie der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss festlegt.
Irreführung der Rechtsuchenden?
Diese plakative Außendarstellung widerspreche dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 Bundesnotarordnung. Bei Rechtsuchenden sorge dies für einen fälschlichen Eindruck, der suggeriere, es würde neben der notariellen Tätigkeit noch ein weiterer Beruf ausgeübt und jenseits der notariellen Tätigkeit ein zusätzliches Plus an Leistungen im Bereich der Rechtspflege erbracht.
Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die Bezeichnung „Mediator/in“ mit einer rechtsförmlichen Berufsbezeichnung, beispielsweise ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung, verwechselt werden könne.
In der Realität gehöre Mediation jedoch zum regulären Spektrum einer jeden Notarin und eines jeden Notars, so der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 11.07.2022, Az. NotZ(Brfg) 6/21).
Oberlandesgericht und BGH lassen Berufung nicht zu
Ein Notar aus Bayern, der ausgebildeter und zertifizierter Mediator ist, bezeichnete sich öffentlich als „Notar & Mediator“. Die Landesnotarkammer teilte ihm daraufhin mit, dass diese Bezeichnung irreführend und nicht zulässig sei. Dem hauptberuflichen Notar ging es bei der zusätzlichen Tätigkeitsbezeichnung „Mediator“ darum, sich gegenüber „Hobbymediatoren“ ohne zertifizierte Mediatorenausbildung abzuheben. Diese Art der Selbstdarstellung widerspricht den Richtlinien der Landesnotarkammer Bayern, wonach im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung „Notar“ nur akademische Grade und bestimmte Titel geführt werden dürfen. Daraufhin reichte der betroffene Notar Klage gegen die Landeskammer ein – allerdings mit geringem Erfolg.
Denn das zuständige Oberlandesgericht wies die Klage ab und ließ auch keine Berufung zu. Der Notar wandte sich schließlich mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung an den Bundesgerichtshof.
Durch die im „optischen Erscheinungsbild gleichwertigen Berufsbezeichnungen Notar & Mediator“ werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Notar übe einen weiteren Beruf aus, stellte auch der BGH fest und vertrat somit die Linie der bayerischen Landesnotarkammer und des Oberlandesgerichtes.
Eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung sei zu unterlassen, vor allem wenn diese den Eindruck erwecken könne – wie im vorliegenden Fall – die notarielle Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches Marktverhalten beeinflusst. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung enthalte, sei deshalb standeswidrig.
Welche Art der Selbstdarstellung ist erlaubt?
Abschließend stellt sich die Frage, welche Art der Selbstdarstellung für Notarin und Notar mit der Zusatzqualifikation Mediatorin bzw. Mediator überhaupt erlaubt ist, ohne sich dem Verdacht einer irreführenden Selbstdarstellung bzw. berufswidrigen Werbung gemäß § 29 Abs. 1 Bundesnotarordnung auszusetzen.
Grundsätzlich seien zurückhaltende Hinweise auf die Ausbildung als zertifizierte/r Mediator/in erlaubt, so der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, beispielsweise durch allgemeine Hinweise auf der Homepage, Briefbögen, Visitenkarten oder in Broschüren. Wichtig sei eine zurückhaltende Gestaltung der Werbeträger.
Das Verbot die Bezeichnung „Notar & Mediator“ gleichwertig zu verwenden, stehe somit auch nicht der Berufsausübungsfreiheit des klagenden Notars entgegen. Denn dieser vertrat zusätzlich die Meinung, das Verbot verstoße gegen die Verhältnismäßigkeit und sei daher mit dem Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar.
Fazit: Das öffentliche Amt von Notarin und Notar rechtfertigt es, strenge Maßstäbe bei der Selbstdarstellung, insbesondere auf der Homepage und anderen Werbeträgern, anzulegen.
Quelle: „Notar & Mediator“ ist irreführende Selbstdarstellung | Bundesrechtsanwaltskammer (brak.de), BRAK-Newsroom, 05. September 2022.
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